Satzung

Satzung des Vereins „Kultur & Dorfgeschichte Heidenau e.V.“

Fassung 14. Dezember 2022

§ 1   Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kultur & Dorfgeschichte Heidenau e.V.“. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidenau.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2   Zweck und Zweckverwirklichung

  1. (1) Zweck des Vereins nach der Abgabenordnung § 52 Abs. 2 ist die Förderung der Heimatkunde und die Förderung von Kunst und Kultur. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Recherche, Dokumentation, Ausstellungen und Veröffentlichungen zur Geschichte Heidenaus und der Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgte nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. (3) Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. (5) Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. (7) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. (8) Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5   Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. (2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6   Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7   Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart.

(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. (3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8   Amtszeit des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, gewählt. (2) Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9   Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden, unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. (3) Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. (5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 10   Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über die in den einzelnen Geschäftsjahren geplanten Veranstaltungen

§ 11   Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. (2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (3) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. (4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. (2) Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 
(3) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. (4) Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung einen Protokollführer.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. (7) Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(8) Die Abstimmung ist grundsätzlich offen, per Handzeichen, durchzuführen. (9) Sollte ein Mitglied geheime Abstimmung beantragen, ist geheim und schriftlich abzustimmen.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. (11) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel erforderlich.
(12) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. (14) Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung, 
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, 
  • die Zahl der anwesenden Mitglieder, 
  • die Tagesordnung, 
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und 
  • die Art der Abstimmung. 

(15) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13   Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. (2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. (3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt werden.

§ 14   Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15   Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heidenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.